Die seit 2017 im Geldwäschegesetz (GwG) enthaltenen Regelungen zum Transparenzregister (§§ 18 – 26a GwG) wurden vom Gesetzgeber letztmalig in 2021 erweitert. Das Transparenzregister dient der Erfassung und dem Zugänglichmachen von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten eintragungspflichtiger Gesellschaften und Stiftungen.
Das Transparenzregister wird zum Vollregister
Ablauf der gesetzlichen Eintragungsfristen in 2022
Seit 1. August 2021 gilt die Eintragungspflicht zusätzlich zur Eintragung in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister. Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzregisters sind bußgeldbewehrt.
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen1 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Laufe des Jahres 2022 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Dies gilt für alle o.a. Unternehmen mit Gründungsdatum vor dem 01.08.2021 und ohne im Transparenzregister eintragungspflichtige Änderungen.
Es gelten in Abhängigkeit der Rechtsform folgende maximale Übergangsfristen zur Nachmeldung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister:
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien | bis zum 31. März 2022 |
GmbH, UG, eG, Europ. Genossenschaft oder Partnerschaft | bis zum 30. Juni 2022 |
in allen anderen Fällen (OHG, KG, …) | bis zum 31. Dezember 2022 |
Ungeachtet der gesetzlichen Übergangsfristen empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Eintragung.
Weitere Informationen entnahmen Sie bitte den folgenden PDF-Dokumenten.
- Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.